FAQ - häufig gestellte Fragen

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Fragen zu:

#Anmeldung in der Schweiz

Muss ich für den Betrieb einer Zweigniederlassung in der Schweiz auch in der Schweiz wohnen?

Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) schreibt im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH in der Schweiz in Art. 814 vor: „Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.

Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn eine Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft beim jeweiligen Handelsregisteramt in der Schweiz angemeldet werden soll. Es muss auch dabei mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz ansässig sein. Die Betonung liegt dabei allerdings auf ein. Weitere Geschäftsführer können wohnen, wo Sie möchten, da die Bedingung aus Art. 814 OR bereits mit einem einzigen Geschäftsführer, der in der Schweiz wohnt, erfüllt ist.

Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Inhaber der Gesellschaft, die wohnen können, wo Sie möchten und bei der Betrachtung nicht berücksichtigt werden. 

Die Inhaber müssen deshalb nicht in der Schweiz wohnen. Die Geschäftsleitung jedoch muss mindestens einen Geschäftsführer aufweisen, der in der Schweiz wohnt.

Wenn kein Geschäftsführer in der Schweiz vorhanden ist, dann stellt sich allerdings auch die Frage, weshalb man überhaupt eine Zweigniederlassung in der Schweiz braucht, da für Geschäfte oder Handel mit der Schweiz nicht zwingend immer auch eine Zweigniederlassung in der Schweiz errichtet werden muss. Das Gegenteil ist der Fall.

Der Schweizer Markt kann prinzipiell auch mit einer Limited Company bedient werden, die ausserhalb der Schweiz betrieben wird.

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