Befindet sich der Verwaltungssitz einer englischen Limited in der Schweiz - was immer dann der Fall ist, wenn die Geschäftsleitung in der Schweiz und nicht in England ansässig ist -, so muss auch eine Limited Company in das Handelsregister eingetragen werden. Genauer: Es wird eine Zweigniederlassung in der Schweiz errichtet, die dann beim Handelsregisteramt Vorort angemeldet wird.
Anders als bei einer GmbH oder AG ist für die Eintragung kein Notar notwendig, denn eine englische Limited Company erlangt Ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das englische Handelsregister (Companies House) und benötigt für dafür keine weitere Bestätigung durch die Schweiz. Die Eintragung einer Schweizer Zweigniederlassung einer Limited ins das Handelsregister hat insofern nur eine rechtsbezeugende (deklarative) Wirkung - ganz anders als bei der Schweizer GmbH oder AG, die erst durch die Eintragung in das Schweizer Handelsregister entstehen, welche rechtserzeugend ist.
Gemäß der Handelsregisterverordnung (HRegV) müssen verschiedene Gründungsdokumente für die Anmeldung der Limited in beglaubigter Form vorliegen, um so Fälschungssicherheit zu gewährleisten.
Die Handelsregisterämter haben dazu sehr spezielle Vorstellungen und deshalb gibt es dafür auch sehr spezielle Merkblätter, die sich für Laien kaum entziffern lassen und die im Wesentlichen die folgenden Dokumente für die Anmeldung einer Zweigniederlassung erforderlich machen:
Der oder die Geschäftsführer müssen dann mit diesem Stapel an Unterlagen persönlich zum Amt um die Anmeldung dort durchführen. Diese Aufgabe kann nicht delegiert werden. Mindest ein Geschäftsführer muss dabei in der Schweiz ansässig sein, wobei es selbstverständlich keine Vorschriften zu dessen Nationalität gibt.
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