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#Firmendokumente

Die wichtigsten Unterlagen in der Übersicht

Beglaubigungen: Wer beglaubigt was und wozu?

Im Zusammenhang mit der Gründung einer Limited und der Anmeldung einer Zweigniederlassung in der Schweiz ist permanent die Rede von Beglaubigungen. Doch wer beglaubigt nun eigentlich was genau - und vor allem wozu überhaupt?

Englischer Notar oder das englische Handelsregister: Firmenunterlagen

Da einfache Firmenunterlagen nicht fälschungssicher sind und theoretisch damit auch die Existenz einer erfundenen Micky-Mouse-Firma vorgegaukelt werden kann, verlangen Behörden und Banken in der Schweiz offiziell bestätigte Unterlagen, das bedeutet, man möchte sich darauf verlassen können, dass die Angaben in diesen Firmenunterlagen auch tatsächlich stimmen.

Bestätigen kann die Echtheit der Angaben in englischen Firmendokumenten zum einen ein englischer Notar. Zum Anderen das englische Handelsregister (Companies House) selbst. Beide verbürgen sich mit der Ausstellung eines beglaubigten Firmendokuments dafür, dass die Angaben in diesem Dokument mit dem beim Handelsregister hinterlegen bzw. registrieren Angaben übereinstimmen.

Eine Beglaubigung des Handelsregisters wird in der Regel bevorzugt, wenn nur EIN bestimmtes Dokument beglaubigt werden soll. Sollen mehrere Dokumente auf einmal beglaubigt werden, so lassen wir die Beglaubigungen von einem Notar erstellen, was den Vorteil hat, dass diese auch einen kompletten Dokumentensatz beglaubigen kann, was das englische Handelsregister nicht anbietet.

Aussenministerium: Apostille

Da auch die Beglaubigung eines englischen Notars nicht fälschungssicher ist und in der Schweiz deshalb auch nicht rechtsverbindlich ist, muss diese Beglaubigung - nicht die Unterlagen, denn diese sind ja schon beglaubigt - noch einmal bestätigt werden, was mit einer Überbeglaubigung des englischen Aussenministerium (Foreign and Commonwealth Office) bewerkstelligt wird. Das bedeutet, dass das Foreign and Commonwealth Office die Beglaubigung des englischen Notars überprüft und verifiziert und dann mit einer so genannten Apostille (viereckiger Aufkleber auf der Rückseite) bestätigt, dass die Beglaubigung echt ist. Erst mit einer solchen Apostille wird die Beglaubigung des englischen Notars bzw. des englischen Handelsregisters auch in der Schweiz rechtsverbindlich.

Übersetzer: Beglaubigte Übersetzung

Ebenfalls nicht fälschungssicher sind Übersetzungen, da Beamte oder auch Bankangestellte in der Schweiz in der Regel nicht die Güteklasse einer Übersetzung beurteilen können und die deutsche Übersetzung der englischen Originale theoretisch auch einen völlig anderen Inhalt haben kann als die englische Vorlage.

Für gerichtliche Zwecke ist in der Schweiz deshalb eine beglaubigte Übersetzung vorgeschrieben - wozu auch eine Handelsregistereintragung zählt. Das bedeutet, dass ein bei Gerichten zugelassener und beeidigter Übersetzer bestätigen muss, dass die deutsche Fassung inhaltlich mit dem englischen Original übereinstimmt.

Achtung: Die Beglaubigung eines Übersetzers wird oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein Übersetzer beglaubigt nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine eigene - oder auch eine fremde - Übersetzung. Eine Beglaubigung von Behörden oder Notaren hingegen bestätigt immer bestimmte Angaben auf einem Dokument, was ein Übersetzer nicht bestätigen kann.

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