In erster Linie dient der englische Handelsregisterauszug in der Schweiz dazu, die Vertretungsberechtigung des oder der Geschäftsführers nachzuweisen. Auch ein solcher Handelsregisterauszug muss für Behörden und Banken in der Schweiz in beglaubigter Form vorliegen, da er ansonsten in der Regel nicht akzeptiert wird.
Es gibt dabei zwei verschiedene Ausführungen von englischen Handelsregisterauszügen, welche beide in der Schweiz derzeit für behördliche Zwecke gebräuchlich sind:
A. Letter of Good Standing mit Apostille
Der Handelsregisterauszug, der vom englischen Handelsregister selbst angefertigt und ausgegeben wird, nennt sich Certificate oder Letter of Good Standing. Dieser wird direkt von einem Mitarbeiter des englischen Handelsregisters beglaubigt und stellt somit eine Urkunde dar. Allerdings eine Englische, welche in der Schweiz oder generell außerhalb von England entsprechend des so genannten Haager Abkommens erst dann Gültigkeit erlangt, wenn diese mit einer Überbeglaubigung versehen ist – mit einer sogenannten Apostille, die diese Beglaubigung auch in anderen Ländern rechtsverbindlich macht.
B. Handelsregisterauszug mit Notarsbescheinigung (Current Appointments Report)
Auch englische Notare können einen Registerauszug beglaubigen. Dazu nimmt der Notar online Einsicht in das Handelsregister und lädt sich die entsprechenden Dokumente auf seinen Computer. Er bescheinigt dann im zweiten Schritt, dass die Angaben auf diesen Dokumenten den Angaben im Handelsregister entsprechen.
Diese Form von Handelsregisterauszug nennt sich Current Appointments Report. Sie unterscheidet sich inhaltlich und von der Form her in einigen Details vom Letter of Good Standing, wird aber völlig analog verwendet. Auch bei einer notariellen Beglaubigung bedarf es für die Schweiz einer Apostille.
Keine Angaben zu den Inhabern mehr
ACHTUNG: Da England seit Mitte 2016 das Konzept der “People with significant control” (Leute mit signifikanter Kontrolle) verfolgt, werden seither auf Handelsregisterauszügen keine Angaben mehr zu den Gesellschaftern einer Firma gemacht, so dass ein englischer Handelsregisterauszug nicht mehr als Beleg für die Inhaberschaft herangezogen werden kann.
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