#Vorbereitung

Tipps für die Vorbereitung zur Gründung.

Angaben zum Geschäftszweck

Die Angaben zum Geschäftszweck müssen nach Art. 118 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV) genau wiedergeben, womit sich die Zweigniederlassung konkret beschäftigt, sodass das "Tätigkeitsfeld für Dritte klar ersichtlich ist". Zu allgemeine Formulierungen wie “Handel mit Waren aller Art”, “Dienstleistungen”, “Beratung” und dergleichen sind nicht eintragungsfähig, weil man dann auch gleich gar nichts angegeben kann, da eben nicht klar ist, worum es geht.

Der allgemeine Verkehr muss sich ein konkretes Bild vom Geschäftsmodell der Unternehmung machen können und Ämter müssen überprüfen können, ob genehmigungspflichtige Tätigkeiten dabei sind. Der Geschäftszweck muss andererseits aber nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt auflisten, sondern nur die wesentlichen Tätigkeitsbereiche wiedergeben.

Der Geschäftszweck ist dann auch nicht nur für das Handelsregisteramt wichtig, sondern später auch für die Eröffnung eines Firmenkontos. Je schwammiger der Geschäftszweck formuliert ist, desto mehr gibt es Rückfragen seitens der Banken, was in diesem Kontext absolut kontraproduktiv ist.

In der Kürze liegt die Würze

Gut formulierte Geschäftszwecke zeichnen sich dadurch aus, dass Sie möglichst kurz gehalten sind im Telegrammstil. Es gilt, mit möglichst wenig viel auszudrücken - und nicht umgekehrt. Es müssen dabei entweder Tätigkeiten beschrieben werden oder Branchenbezeichnungen verwendet, bei denen klar ist, woraus die Tätigkeiten im einzelnen bestehen.

Tätigkeiten, die als Geschäftszweck aufgeführt werden, müssen regelmässig und wiederkehrend zum Zwecke der Gewinnerzielung durchgeführt werden. Der “Kauf von Immobilien” ist deshalb zum Beispiel kein Geschäftszweck, wenn eine Firma lediglich eine einzige Immobilie kaufen wird.

“Die Gesellschaft kann”

Sämtliche Formulierungen die bei Schweizer GmbHs zu finden sind und mit “die Gesellschaft” und “kann” beginnen sind ersatzlos zu streichen, da es bei der Anmeldung der Zweigniederlassung nicht um “die Gesellschaft” geht, sondern um “die Zweigniederlassung”. Was diese “kann” oder nicht kann ist irrelevant, da das Können alleine kein Geschäftszwecks ist und solche Aussagen bei einer Limited Company ebenso überflüssig sind wie “die Gesellschaft kann einen Kugelschreiber kaufen”.

Anmeldeunterlagen sind kein Werbeprospekt

Die Anmeldeunterlagen für die Anmeldung einer Zweigniederlassung sind nicht mit einem Werbeprospekt zu verwechseln. Das Unternehmen und der Geschäftszweck müssen beim Handelsregister weder besonders blumig noch betont fulminant angepriesen werden, sondern das genaue Gegenteil ist der Fall: Es geht um eine möglichst nüchterne und sachliche Beschreibung des Geschäftszwecks.